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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Die Deutsche GigaNetz GmbH, Deutsche GigaNetz GmbH (nachfolgend DGN), Willy-Brandt-Straße 61-65, 20457 Hamburg, Registergericht: Amtsgericht Hamburg, HRB 163775 („DGN“), bietet verschiedene Telekommunikationsdienste und Nebenleistungen wie die Bereitstellung von Endgeräten und sonstiger Hardware an. Diese Leistungen werden auf der Webseite der DGN (deutsche-giganetz.de) dargestellt und können u.a. dort bestellt werden.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Leistungen, die die DGN für den Kunden (auch „Endnutzer“ genannt) erbringt. Soweit die von DGN erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen einen oder mehrere Telekommunikationsdienste umfasst, gelten zudem die jeweiligen zwingenden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum Kundenschutz unverändert auch dann, wenn in diesen AGB nicht ausdrücklich und/oder nicht vollständig auf sie Bezug genommen wird. Gleiches gilt für zwingende Datenschutzschutzvorschriften der DS-GVO, des TDDDG sowie des BDSG.

1.3 Zusätzlich werden von DGN erteilte Informationen nach §§ 53, 54 TKG (insbesondere die Vertragszusammenfassung) Vertragsbestandteil und der Vertrag weicht nicht zum Nachteil des Kunden von diesen ab.

Die DGN erbringt die vertragsgegenständlichen Telekommunikationsdienste auf der Grundlage von Glasfaserhausanschlüssen, die die DGN selbst errichtet hat und betreibt. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist daher nicht nur das Vorhandensein eines solches Glasfaserhausanschlusses der DGN, sondern auch das Vorhandensein und Fortbestehen einer entsprechenden Gestattung des Grundstückseigentümers, der die DGN berechtigt, den Glasfaserhausanschluss errichten und betreiben zu dürfen (Grundstücks- und Gebäudenutzungsvereinbarung, kurz GGNV). Die Rechte der DGN aus § 134 TKG bleiben unberührt.

2 Zustandekommen des Vertrags

2.1 Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme des Kundenauftrages durch die DGN. Die Annahme des Angebots kann auch durch Freischaltung des beauftragten Dienstes erfolgen.

2.2 Bevor ein Kunde, der Verbraucher ist, seine Vertragserklärung (Bestellung) abgibt, stellt die DGN dem Kunden eine Vertragszusammenfassung kostenlos zur Verfügung, die die Hauptelemente der Informationsverpflichtungen darlegt. Ist es der DGN aus objektiv technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Kunden unmittelbar nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Kunde nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt (§ 54 Abs. 3 TKG).

2.3 Die DGN kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO und § 31 BDSG) Bonitätsauskünfte einholen, um über den Vertragsschluss oder andere vertragsgestaltende Maßnahmen zu entscheiden. Weitere Hinweise hierzu sind in den Datenschutzhinweisen enthalten.

3 Leistungstermine und Fristen sowie höhere Gewalt

3.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn die DGN diese ausdrücklich bestätigt hat. Ohne ausdrückliche Vereinbarung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.

3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von der DGN liegende und von der DGN nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“), die die Leistung von der DGN unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden die DGN für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbesondere Krieg, Natur­katastrophen, Streik, Aussperrung durch Dritte, behördliche Anordnung, Pandemien, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von der DGN oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern beziehungsweise bei den von der DGN autorisierten Betreibern von Subknoten-Rechnern (so genannten POPs) eintreten. Sie berechtigen die DGN, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als dreißig Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchti­gung entrichtete Entgelte werden rückvergütet. Rechte des Kunden aus § 57 Absatz 4 und § 58 TKG bleiben hiervon unberührt.

4. Kommunikation über das Online-Kundenportal

4.1 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass ein Online-Kundenportal bereitgestellt wird, ist dieses für die Vertragskommunikation zu nutzen. Es gilt hierzu Folgendes:

4.2 Mit Abschluss eines Vertrages für einen Online-Tarif verpflichtet sich der Kunde zur Registrierung im und Nutzung des Online-Kundenportals der DGN. Hierzu erhält der Kunde per E-Mail eine separate Aufforderung mit Anleitung. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die DGN ihm sämtliche den Vertrag betreffenden Mitteilungen (z.B. Rechnungen, Mahnungen, sonstige vertraglich veranlasste Mitteilungen) im Online-Kundenportal zum Herunterladen bereitstellt. Sämtliche dort bereitgestellten Dokumente können vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

4.3 Sobald ein elektronisches Dokument im Online-Kundenportal zum Herunterladen für den Kunden bereitgestellt ist, erhält der Kunde hierüber an die vom ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Benachrichtigungs-E-Mail, in der der Betreff der hinterlegten Nachricht angegeben ist. Elektronisch hinterlegte Dokumente gelten dem Kunden einen Tag nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail der DGN als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt aus Gründen, die von der DGN zu vertreten sind, für den Kunden eine Zugriffsmöglichkeit auf die hinterlegten elektronischen Dokumente nicht bestand. Bei einer nur vorübergehend nicht bestehenden Zugriffsmöglichkeit gelten elektronische Dokumente dem Kunden als zugegangen, sobald die Zugriffsmöglichkeit auf den Online-Kundenbereich der DGN wiederhergestellt ist. Die Beweislast für die Wiederherstellung der Zugriffsmöglichkeit nach einer Unterbrechung obliegt der DGN, sofern die DGN die Unterbrechung zu vertreten hat.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, der DGN für die gesamte Vertragsdauer eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen und Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich in Textform mitzuteilen.

4.5 Die DGN bleibt berechtigt, dem Kunden im Einzelfall Mitteilungen, die den Vertrag und dessen Durchführung betreffen, per E-Mail oder Post mitzuteilen. Bei Kommunikation per E‐Mail ist die DGN berechtigt, sämtliche Dokumente unverschlüsselt zu versenden. Die DGN übernimmt für eventuelle Schäden, die durch unberechtigten Zugriff auf unverschlüsselt per E‐Mail übertragene Dokumente eintreten können, keine Haftung.

4.6 Abweichend vom Vorstehenden erfolgen Sperrandrohungen nach § 61 Absatz 4 Satz 2 TKG in jedem Fall schriftlich.

5. Änderungen der AGB und der Leistungsbeschreibung

5.1 Diese AGB können geändert werden, soweit dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die von der DGN weder veranlasst wurden noch beeinflusst werden können und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertrages in nicht unbedeutendem Maße stören würde. Die AGB können auch geändert werden, wenn eine nachträgliche Störung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses (sog. Äquivalenzverhältnis) Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung entstehen lässt, die nur durch die Änderung beseitigt werden können. Eine Änderung nach diesem Absatz darf jedoch nicht wesentliche Vertragsinhalte (insbesondere die vereinbarten Leistungen, die Preisvereinbarung, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen) betreffen. Ferner darf die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht beeinträchtigt werden.

5.2 Die Leistungsbeschreibung kann geändert werden, wenn und soweit dies aus triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistungen der DGN und der Gegenleistung des Kunden nicht zum Nachteil des Kunden verschoben wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn die Leistung in der bisherigen vertraglich vereinbarten Form aufgrund neuer technischer Entwicklung nicht mehr erbracht werden kann oder neue oder geänderte gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben eine Leistungsänderung erfordern.

5.3 Änderungen der AGB oder der Leistungsbeschreibung nach den vorstehenden Absätzen wird die DGN den Kunden nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 TKG mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei Änderungen das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht wird die DGN den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.

5.4 Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Änderungen ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf den Kunden haben oder unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind.

6 Preisanpassungen

6.1 Die DGN ist berechtigt, die Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Telekommunikationsnetze (Bereitstellung, Betrieb, Netzzusammenschaltungen, Netzzugang), Energiekosten, Kosten für die Kundenbetreuung, Personal- und Dienstleistungskosten, IT-Kosten, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Vertrieb, Leasing/Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Energiekosten oder die Kosten für Telekommunikationsnetze erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der telekommunikationsrechtlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von hoheitlichen Belastungen oder kostenwirksamer Eingriffe durch das Regulierungsrecht). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Telekommunikationsnetze, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von der DGN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die DGN wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.2 Änderungen der Preise nach vorstehendem Absatz wird die DGN dem Kunden nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 TKG mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht auf Grund der Änderung wird die DGN den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Preiserhöhung unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben ist.

7 Leistungen der DGN

7.1 Die DGN erbringt ihre Leistungen hierbei im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes. Soweit sich aus der jeweils geltenden Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes ergibt, ist die DGN bei der Auswahl der für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Arbeitsmittel frei.

7.2 Soweit die DGN eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der DGN unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der DGN entfällt insoweit, es sei denn, der DGN ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

7.3 Die DGN kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. Soweit die vertragliche Leistung erfüllt wird, ist die DGN in der Wahl der technischen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Infrastruktur. Die DGN ist berechtigt, die technischen Mittel, insbesondere die Technologie und Infrastruktur, sowie den Netzbetreiber zu wechseln, soweit keine berechtigten Belange des Kunden entgegenstehen.

7.4 Die DGN ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder zu sperren, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren, Computerwürmern, Trojanern, Hack­/DoS-Attacken o. Ä. oder zur Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die DGN wird den Kunden im Falle einer Sperre informieren und die Möglichkeiten zur Entsperrung aufzeigen.

8 Miet- oder leihweise Hardware-Überlassung von Hardware

8.1 Soweit dem Kunden von DGN im Rahmen des Vereinbarten wie insbesondere Router, Zubehör oder sonstige Geräte (nachfolgend: Hardware) leih- oder mietweise überlassen werden, gilt Folgendes:

8.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Kunde die Installation der Hardware und der eventuell erforderlichen Software.

8.3 Der Kunde wird die Hardware pfleglich behandeln, ihr(e) Gehäuse nicht öffnen oder die Hardware sonst wie manipulieren oder eigenmächtig verändern.

8.4 Die DGN ist berechtigt, Software/Firmware des Modems jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren oder zu ändern oder das Modem auszutauschen. Daher obliegt es dem Kunden, seine persönlichen Einstellungen auf dem Modem regelmäßig zu sichern, damit Einstellungen nach einem Software-/Firmware-Update bzw. Hardwaretausch wiederhergestellt werden können.

Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Hardware auf eigene Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 14 Tagen an die DGN zurückzugeben, sofern die DGN den Kunden hierzu auffordert. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so wird die DGN dem Kunden diese Hardware einschließlich des genannten Zubehörs mit dem Zeitwert in Rechnung stellen.

Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware mit pauschaliertem Schadensersatz in Höhe des Netto-Neuwerts, soweit die Hardware bei Lieferung an den Kunden neuwertig war. Bei einer Nutzung dieser Hardware durch den Kunden von mehr als einem Jahr werden pro abgelaufenem Vertragsjahr 25 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden von der Entschädigungssumme abgezogen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der DGN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9 Verkauf und Eigentumsübertragung bei Hardware

9.1 Ist der Verkauf von Hardware Gegenstand des Vertrages oder erfolgt dieser durch die DGN zusätzlich zu einem bestehenden Vertrag, geht das Eigentum an den Kunden erst mit vollständiger Leistung des Kaufpreises über.

9.2 Im Übrigen gelten für den Kauf die gesetzlichen Bestimmungen.

10 Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis (§ 65 TKG)

10.1 Der Endnutzer kann von der DGN jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungs­nachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Hierbei werden die Zielnummern nach Wahl des Kunden entweder vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern aufgeführt. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt eine ungekürzte Aufführung.

10.2 Ein Einzelverbindungsnachweis wird nicht erteilt, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art des Rechtsgeschäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

11 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 

11.1 Der Kunde darf ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis der DGN, die im freien Ermessen der DGN steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise Dritten überlassen. Dritte sind hierbei nicht die im Haushalt des Kunden lebenden Personen oder Besucher des Kunden oder solche Dritte, die offensichtlich vom Vertragszweck erfasst sein sollen.

11.2 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und insbesondere keine beleidigenden, verleumderischen, volksverhetzenden, pornografischen, sitten- oder gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz der DGN und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber- und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der DGN oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, der DGN unverzüglich über jede Änderung seiner von ihm bei der DGN hinterlegten persönlichen Daten zu informieren. Können vertragsrelevante Nachrichten dem Kunden wegen Vernachlässigung dieser Verpflichtung nicht an die hinterlegte Adresse zugestellt werden, darf die DGN für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12 Besondere Pflichten für Telefon- und Internet-Flatrate-Kunden

12.1 Bei der Nutzung der Flatrate-Optionen oder von Minutenpaketen ist der Kunde verpflichtet,

  • keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen an den Kunden oder an Dritte zur Folge haben oder haben sollen;
  • keine Verbindungen herzustellen, um Dritten die Nutzung der Telekommunikationsleistung zu ermöglichen oder um diese anderweitig an Dritte weiterzugeben;
  • sie nicht zum Anbieten von Telekommunikations- und Mehrwert-, Call-Center- oder Telefonvertriebsdiensten oder für Massenkommunikationsdienste zu nutzen;
  • keine Anrufweiterleitungen von Anschlüssen herzustellen, für die keine Flatrate oder kein Minutenpaket beauftragt wurde, auf solche, für die eine Flatrate oder ein Minutenpaket beauftragt wurde;
  • keine automatisierten, nicht-manuellen Wahlvorgänge zu veranlassen, beispielsweise zum Zwecke der Fernüberwachung von technischen Geräten;
  • einen SIP-Account nicht mit mehreren Nutzern parallel zu nutzen.

13 Leistungsstörungen und Gewährleistung bei Internetzugangsdiensten (§ 57 Abs. 4 TKG)

13.1 Im Falle von

  • erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der von der DGN gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder
  • anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,

ist der Kunde, wenn er Verbraucher ist, unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang des § 57 Absatz 4 TKG zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 57 Absatz 4 TKG zu kündigen.

13.2 Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei einem sog. „Angebotspaket“, welches neben dem Internetzugangsdienst auch andere Leistungen umfasst, für alle Leistungen dieses Angebotspaketes (§ 66 TKG).

14 Entstörung bei Telekommunikationsdiensten (§ 58 TKG)

14.1 Der Kunde kann von der DGN, sofern er Verbraucher ist, verlangen, dass die DGN eine Störung der von ihr erbrachten Telekommunikationsdienste gemäß § 58 TKG unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Der Kunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht.

14.2 Die DGN hat den Eingang einer Störungsmeldung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Kunden zu dokumentieren. Wenn die DGN die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, ist sie verpflichtet, den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen sie eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

14.3 Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde, sofern er Verbraucher ist, ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 TKG geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

14.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von der DGN versäumt, kann der Kunde, sofern er Verbraucher ist, für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

14.5 Sollte die Bundesnetzagentur weitere Einzelheiten zur Entstörung durch Festlegung regeln, findet diese ergänzend Anwendung.

14.6 Die Kontaktadressen der für die vertraglichen Leistungen angebotenen Serviceleistungen sowie weitere Informationen zum Service sind im Internet unter www.deutsche-giganetz.de einsehbar.

15 Entgelte

15.1 Die Preise und tarifabhängigen besonderen Preisbestandteile richten sich jeweils nach dem vom Kunden gewählten Tarif und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der DGN. Die DGN veröffentlicht daneben die jeweils aktuellen allgemein angebotenen Preise und Tarife auf der Internetseite www.deutsche-giganetz.de/downloads.

15.2 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

16 Rechnungsstellung

16.1 Die DGN ist berechtigt, die monatlichen Preise für wiederkehrende Leistungen im Voraus in Rechnung zu stellen. Sonstige Preise für nutzungs- bzw. verbrauchsabhängige Leistungen (insbesondere Verbindungspreise, die nicht im monatlichen Preis enthalten sind), werden nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt.

16.2 Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig.

17 Zahlungsbedingungen, Verzug

17.1 Die Zahlung eines Rechnungsbetrages kann ausschließlich per Einzug über einen SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Die DGN bucht den Betrag frühestens 5 Werktage nach Zugang der Rechnung und der Ankündigung der Abbuchung vom vereinbarten Konto ab. Der Kunde hat rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. Ein Rechnungsbetrag muss spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der DGN gutgeschrieben sein.

17.2 Der Kunde kommt automatisch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von spätestens 2 Wochen ab Rechnungszugang so leistet, dass dieser bis dahin bei der DGN auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht. Der Verzugszinssatz bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung (§ 288 BGB) und beträgt hiernach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

17.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die DGN, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass auf Grund der verspäteten Zahlung ein Mahnaufwand nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

17.4 Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA­Lastschriftmandat zu einer Rückbelastung kommt, die der Kunde zu vertreten hat, hat der Kunde der DGN die hierdurch verursachten Mehrkosten zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

18 Beanstandungen und Einwendungsausschluss (§ 67 TKG)

18.1 Beanstandungen nach § 67 TKG gegen Entgeltabrechnungen der DGN sind gegenüber der DGN innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung zu erheben. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei der DGN maßgebend.

18.2 Im Falle von Beanstandungen, die die Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, wird die DGN das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung nach § § 67 Abs. 3 TKG vornehmen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.

19 Sperre bei Zahlungsverzug, Missbrauch, Manipulation (§ 61 TKG)

19.1 Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die DGN eine Sperre durchführen, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Die DGN muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.

19.2 Die DGN darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

19.3 Notrufverbindungen § 164 Abs. 1 TKG werden von durchgeführten Sperren nicht betroffen.

19.4 Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Kunden weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

19.5 Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

20 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten

Endnutzer können von der DGN verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche oder der Kurzwahldienste ist gemäß Preisliste kostenpflichtig.

21 Aufrechnung/Zurückbehaltung

21.1 Gegen Ansprüche der DGN kann der Kunde nur aufrechnen mit (1.) unbestrittenen oder (2.) rechtskräftigen festgestellten oder (3.) offenkundig berechtigten Ansprüchen.

21.2 Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

22 Laufzeit, ordentliche und ausserordentliche Kündigung

22.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

22.2 Hinzugebuchte Optionen können, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Endet der Hauptvertrag, zu dem die Option erbracht wird, durch ordentliche Kündigung, endet auch die Laufzeit der Option. Durch die nachträgliche Hinzubuchung einer Option zu einem bestehenden Vertrag wird die ursprüngliche Laufzeit des bestehenden Vertrags nicht verlängert, es sei denn, der Kunde hat der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Option ausdrücklich zugestimmt.

22.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

22.4 Die DGN kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn eine Grundstücks- und Gebäudenutzungsvereinbarung (nachfolgend kurz GGNV) nicht oder nicht mehr vorliegt und auch sonst keine Nutzungsvereinbarung mit dem dinglich Berechtigten, insbesondere dem Grundstückseigentümer (siehe hierzu oben Ziff. 1.4) (fort-)besteht. Bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts wird die DGN bestmöglich die Interessen des Kunden wahren.

22.5 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Die DGN ermöglicht auch eine Kündigung, die auf der Webseite der DGN gem. § 312k BGB über eine sog. Kündigungsschaltfläche abgegeben werden kann.

22.6 Kündigt die DGN den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann die DGN vom Kunden als pauschalen Schadensersatz für entgangenen Gewinn 50 Prozent der Summe der nutzungsunabhängigen Entgelte verlangen, die ohne Kündigung der DGN bis zu dem Zeitpunkt entstanden wären, zu dem der Kunde seinerseits den Anschluss frühestens hätte ordentlich kündigen können. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden in Wirklichkeit niedriger oder höher ist.

22.7 Wenn die DGN (aus welchen Gründen auch immer) den Adresspunkt des Kunden nicht an das Netz anschließt, besteht ein außerordentliches Recht zur Kündigung dieses Vertrages ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung durch die DGN an den Kunden.

23 Umzug (§ 60 TKG)

23.1 Wenn ein Kunde seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist die DGN verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit die DGN diese dort anbietet. Die DGN kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand gem. Preisliste verlangen, das nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.

23.2 Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

24 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme (§ 59 TKG)

24.1 Ein etwaiger Anbieterwechsel und eine etwaige Rufnummernmitnahme (sofern vom Kunden beauftragt) erfolgen im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Regelungen des § 59 TKG einschließlich der dortigen Entschädigungsregelungen.

24.2 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Kunde von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

24.3 Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Kunde von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

24.4 Damit im Falle eines Anbieterwechsels bzw. der Rufnummernmitnahme die Leistung der DGN nicht oder nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen wird, muss der Kunde seinen Vertrag mit der DGN fristgerecht gekündigt haben. Ferner muss der vom neuen Anbieter des Kunden übermittelte und vollständig ausgefüllte Anbieterwechselauftrag spätestens sieben Arbeitstage vor dem Datum des Vertragsendes bei der DGN eingehen. Das Gleiche gilt für den Auftrag zur Rufnummernmitnahme, wenn diese zum Vertragsende erfolgen soll. Das Recht und die Möglichkeit des Kunden, die Rufnummernmitnahme gemäß § 59 Absatz 5 TKG bis zu einem Monat nach Vertragsende bei der DGN beantragen zu können (§ 59 Absatz 6 Satz 1 TKG), bleibt hiervon unberührt.

25 Haftung

25.1 Soweit eine Verpflichtung der DGN als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber dem Endnutzer besteht, richtet sich die Haftung der DGN nach § 70 TKG.

25.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die die DGN nicht als Anbieter von öffent­lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (§ 70 TKG) verursacht hat, gilt:

  • Die DGN haftet für Sach- und Vermögensschäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die DGN nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine wesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

25.3 Für den Verlust von Daten haftet die DGN im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur, soweit der Kunde seine Pflicht, die Daten zur Schadensminderung und zur Datensicherheit in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern, nicht schuldhaft verletzt hat.

25.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der DGN, der DGN-Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

25.5 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die DGN unbegrenzt.

25.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

26 Schlichtungsverfahren (§ 68 TKG)

Zur Beilegung eines Streits zwischen dem Kunden und der DGN über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn einleiten. Die DGN ist bereit, an solchen Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur teilzunehmen. An Streitbeilegungsverfahren vor anderen Verbraucherschlichtungsstellen, z.B. nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, nimmt die DGN dagegen nicht teil.

27 Datenschutz/Fernmeldegeheimnis (insbesondere nach DS-GVO und TDDDG)

27.1 Die DGN wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen der DS-GVO, des BDSG und des TDDDG erheben, verarbeiten und nutzen.

27.2 Die DGN wird, soweit dies für die Begründung eines Vertrages mit dem Kunden erforderlich ist, insbesondere die folgenden Daten des Kunden erheben: Vor- und Nachname (einschließlich Titel und Anrede), Wohnanschrift, ggf. weitere Daten zum Anschlussort, Rechnungsanschrift, bisherige Rufnummer(n) (für den Fall der Rufnummernmitnahme), evtl. neu zugeteilte Rufnummer(n), gewünschte Dienste und Dienstemerkmale, Passwörter und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung Bankverbindung und Name des Kontoinhabers sowie ggf. eine vom Kunden erteilte Werbeeinwilligung.

27.3 Die DGN wahrt das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Im Überblick sind die Daten insbesondere zur Erbringung der Dienste sowie zu deren Abrechnung nebst Forderungseinzug und zur Störungsbeseitigung und Missbrauchserkennung zu verarbeiten. Hat der Kunde eine ausdrückliche Einwilligung in weitere Zwecke der Verarbeitung erteilt, erfolgt eine Verarbeitung zu diesen weiteren Zwecken. Zusätzlich werden die sog. Bestandsdaten (Name, Adresse usw.) nach den gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet, soweit es zur Ausgestaltung des Vertrages und dessen weiterer Erfüllung erforderlich ist.

27.4 Die übermittelten Daten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert, sofern dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

27.5 Die DGN trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von der DGN mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten sowie auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis verpflichtet sind.

27.6 Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung durch die DGN sind abrufbar unter deutsche-giganetz.de.

28 Schlussbestimmungen

28.1 Die DGN ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu erbringen. In diesem Fall haftet die DGN für die Leistungserbringung durch Dritte wie für eigenes Handeln.

28.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

28.3 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg Erfüllungsort und Gerichtsstand. Die DGN behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

29 Anbieterkennzeichnung

Deutsche GigaNetz GmbH

Willy-Brandt-Straße 61-65

Amtsgericht Hamburg RB 163775

20457 Hamburg, Germany

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

DE333440208

Geschäftsführer:

Reinhard Sauer, Wolfram Thielen, Mirko Jerrentrup

Kontakt:

Tel.: +49 40 593 6300
Fax: +49 40 593 630111

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

www.deutsche-giganetz.de

Belehrung Widerrufsrecht für Verbraucher für unsere Waren und Dienstleistungen

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die

Deutsche GigaNetz GmbH, Willy-Brandt-Straße 61-65, 20457 Hamburg, AG Hamburg RB 163775, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. über dieses Formular, einen mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Hinweis zu o.g. Widerrufsrecht:

Erwerben Sie ein vergünstigtes Endgerät in Verbindung mit Abschluss eines neuen Telekommunikationsdienste-Vertrags oder einer Vertragsverlängerung, so können Kaufvertrag und Dienstleistung nur gemeinsam widerrufen werden. Widerrufen Sie den Vertrag über die Dienstleistung, so erklären Sie gleichzeitig auch den Widerruf des Kaufvertrags und umgekehrt.